PARTEIGESCHICHTE DER
SVP BINNINGEN

SCHWERPUNKTE

FREIHEIT - VERANTWORTUNG - UNABHÄNGIGKEIT

Konsequent bürgerlich

Mittelständisch wertkonservativ

Kraftvoll selbständig

Bodenständig verwurzelt

Die SVP Binningen setzt sich ein...

ÖFFENTLICHE FINANZEN


1. ausgeglichene öffentliche Haushalte

2. mehr Ausgabendisziplin und weniger Staatsausgaben

3. weniger Abgaben und Gebühren

4. tiefere Steuern für alle

SICHERHEIT


1. harte Strafen für Kriminelle, Vandalen und Gewalttäter

2. mehr Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum

3. Verbrechensbekäpfung statt Bussenjagd

4. eine restriktivere Asyl- und Ausländerpolitik

WIRTSCHAFT


1. weniger Staat

2. leistungsfähige Infrastrukturen

3. eine wirtschaftsverträgliche Umweltpolitik

4. ein bezahlbares Gesundheitswesen

GESELLSCHAFT


1. die Erziehung in der Familie statt beim Staat

2. weniger Sozialmissbrauch

3.Freiheit und Eigenverantwortung statt Verbote

4. die Pflege unserer Kultur und Tradition

BILDUNG


1. eine eigenständige Baselbieter Bildungspolitik

2. leistungsorientierte Schulen

3. die Stärkung der Berufslehre

4. Technik- und Naturwissenschaften an unserer Uni

STATUTEN

STATUTEN DER SVP BINNINGEN

Die Statuten beinhalten zugunsten der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit nur männliche Funktionsbezeichnungen (generisches Maskulinum). Sie gelten dem Sinn nach gleichberechtigt für alle Frauen und Männer in der SVP Binningen.

NAME UND ZWECK

Art. 1 Name

(1)  Unter dem Namen «Schweizerische Volkspartei Binningen», im folgenden «SVP Binningen» genannt, besteht seit der Gründung am 6. Oktober 1983 eine selbständige politische Partei in der juristischen Form eines Vereins nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Binningen. Sie ist konfessionell neutral.

(2)  Die SVP Binningen ist eine Ortspartei der SVP Baselland (SVP BL).

Art. 2 Zweck

(1) Die SVP Binningen bekennt sich zu einer freiheitlichen, direkt-demokratischen, föderalistischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen unseres Rechtsstaates. Sie befasst sich mit den Gegenwarts- und Zukunftsproblemen der Gemeinde Binningen, primär durch ihre Einwohnerrats- fraktion, pflegt den Kontakt mit der Parteibasis und strebt die politische Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse an. Die SVP Binningen fördert die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben namentlich bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen/Wahlen und veröffentlicht dazu frühzeitig ihre Empfehlungen.

(2)  Grundlagen für die Politik der SVP Binningen bilden die Programme der SVP CH und SVP BL. Ziele und Aktionen werden durch den Vorstand festgelegt, wobei dies in Anlehnung an jene der SVP BL erfolgt.

(3)   Die SVP Binningen bekennt sich zu den Statuten der SVP BL.

MITGLIEDSCHAFT

Art. 3 Beitritt

(1) Männer und Frauen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, können sich schriftlich um die Aufnahme in die SVP Binningen bewerben. Sie können ihren Wohnsitz auch ausserhalb von Binningen haben, dann aber kein Mandat ausüben. Voraussetzung zum Beitritt ist, dass sie diese Statuten anerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, und zwar endgültig

(2) Jung-Mitglieder der SVP Binningen (bis zurückgelegtem Alter 25) können gleichzeitig auch noch Mitglied von «Junge SVP Baselland» (JSVP BL) sein und weibliche Mitglieder zudem Mitglied von «SVP Frauen Baselland» (SVP Frauen BL). JSVP BL und SVP Frauen BL sind wie die Ortsparteien politisch selbständig und haben eigene Statuten, s. auch Art. 5(1).

(3)   Mitglieder der SVP Binningen dürfen gleichzeitig nicht Mitglied

Art. 4 Austritt oder Ausschluss

(1)  Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen und auf das Vereinsvermögen.

(2)  Der Vorstand kann auf Antrag des Kassiers Mitglieder, die drei Jahre den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt haben, und jene, die einen Mandatsträgerbeitrag nicht bezahlen, ausschliessen, und zwar je endgültig.

(3)  Auf Antrag des Vorstandes kann die GV mit Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitglieder jemanden aus wichtigen Gründen aus der Partei ausschliessen, und zwar endgültig. Als wichtige Gründe gelten insbesondere klare Zuwiderhandlungen gegen Statuten und Zielsetzungen der Partei oder ein Verhalten, das der SVP schweren, nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt. Der Ausschlussentscheid bedarf keiner Begründung. Vor dem Entscheid durch die GV muss dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Es soll der GV seinen Standpunkt zum oder seine Einwände gegen den traktandierten Ausschluss darlegen können. Damit ist der Anspruch auf das rechtliche Gehör gewahrt.

Art. 5 Mitgliederbeiträge / Mandatsträgerbeiträge und Haftung

(1) Die GV setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes fest. Mitglieder bis zurückgelegtem Alter 25 (Jung-Mitglieder) zahlen den halben Mitgliederbeitrag. Mitglieder der SVP Binningen, die gemäss Art. 3(2) auch noch Mitglied der JSVP BL oder/und der SVP Frauen BL sind, zahlen dort keinen zusätzlichen Mitgliederbeitrag.

(2) Der Vorstand beschliesst jährlich die Höhe des Mandatsträgerbeitrages. Mandatsträger sind zur Zahlung von Mandatsträgerbeiträgen in der beschlossenen Höhe verpflichtet.

(3)   Die Mitglieder haften nur für ihre Beiträge. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

ORGANSIATION

Art. 6 Organe

 

Die Organe der SVP Binningen sind

 – die Generalversammlung
 – der Vorstand
 – die Einwohnerratsfraktion (im folgenden «Fraktion» genannt)
 – die Revisoren

Sind die Organe nicht gehörig besetzt, ist das Büro der Parteileitung der SVP BL bis zur Wiederher- stellung des gesetzes- und statutenkonformen Zustands zur Führung der Geschäfte ermächtigt.

Art. 7 Generalversammlung (GV)

(1)   Die GV setzt sich aus allen Parteimitgliedern zusammen.

(2)   Die GV ist zuständig für

 –  die Wahl des Parteipräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren;
 –  die Genehmigung des Protokolls und der Jahresberichte von Partei- und Fraktionspräsident;
 –  die Genehmigung der Jahresrechnung, des Revisorenberichts und des Budgets;
 –  die Entlastung des Vorstands;
 –  die Festsetzung der Mitgliederbeiträge (Jahresbeiträge);
 –  den Ausschluss eines Mitgliedes auf Antrag des Vorstandes gemäss Art. 4(3);
 –  die Änderung der Statuten;
 –  die Auflösung der SVP Binningen;
 –  alle weiteren Geschäfte, die ihr durch den Vorstand unterbreitet werden.

(3)  Drei Wochen vor jeder GV versendet der Vorstand an die Mitglieder die Einladung mit Traktandenliste sowie die Jahresberichte von Parteipräsident, Fraktionspräsident und Kassier. Über Anträge, die bis zehn Tage vor der GV beim Präsidium schriftlich eingegangen sind, kann an dieser GV beraten und auf deren Beschluss hin auch abgestimmt werden. Zu spät eingereichte Anträge können erst an der darauffolgenden Parteiversammlung behandelt werden.

(4)  Auf Beschluss der GV kann eine laufende Versammlung jederzeit vertagt werden. Bei Fortsetzung bleibt die Versammlung an die Traktandenliste der abgebrochenen GV gebunden. Insbesondere dürfen in der Zwischenzeit eingereichte umformulierte oder neue Anträge nicht behandelt werden. GV und GV-Fortsetzung/en werden in einem Protokoll zusammengefasst.

(5)   Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 8 Vorstand

(1)  Der Vorstand ist zuständig für alle Belange, die nicht statutarisch anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere legt er die strategische Stossrichtung der SVP Binningen fest und führt den laufenden Parteibetrieb. Er entscheidet über die Aufnahme von Beitrittswilligen und fördert die Mitglieder. Der Vorstand ist ferner verantwortlich für feste Strukturen für Plakat-, Stand- und Unterschriften-Aktionen. Und er nominiert die Kandidaten für Kommissionen ausserhalb des Einwohnerrates sowie, in enger Zusammenarbeit mit den Parteileitungen SVP Bottmingen (gleicher Wahlkreis) und SVP BL, für die Landratswahlen.

(2)  Der Vorstand besteht aus dem Parteipräsidenten, der gleichzeitig Vorsitzender des Vorstandes ist, dem Parteivizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und den Beisitzern. Er legt die Anzahl Beisitzer selber fest und konstituiert sich ansonsten selbst. Jedes Vorstandsmitglied ist individuell für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

(3)  Dem Vorstand gehören ex officio, aber ohne Stimm- und Wahlrecht, an: Der Einwohnerrats- und der Fraktionspräsident sowie die Parteivertreter im Land- und Gemeinderat. Der Vorstand kann für spezielle Fragen andere Parteimitglieder beiziehen.

(4)  Der Parteipräsident oder bei Verhinderung der Parteivizepräsident leitet die Parteiversammlungen und Vorstandssitzungen. Er zeichnet zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

(5) Der Sekretär erstellt die Protokolle der Parteiversammlungen und Vorstandssitzungen. Die unter- zeichneten Protokolle sind an nächster Versammlung bzw. Sitzung des gleichen Gremiums genehmigen zu lassen. Er führt das Archiv dieser Protokolle und der Neumitglieder-Akten.

(6) Der Kassier besorgt das Rechnungswesen der Partei sowie den Einzug der Mitglieder- und Mandatsträgerbeiträge. Er orientiert den Vorstand periodisch über die flüssigen Mittel, Spenden sowie Ausstände und sorgt für fristgerechte Zahlung der Rechnungen. Per Ende Kalenderjahr schliesst er die Parteirechnung ab und lässt sie bis spätestens 2 Wochen vor der GV revidieren. Zudem führt er die Mitgliederverzeichnisse.

Art. 9 Fraktion

(1) Der Fraktion gehören alle Vertreter der SVP Binningen im Einwohnerrat an. Sie wählt den Fraktionspräsidenten sowie den Fraktionsvizepräsidenten und konstituiert sich ansonsten selbst.

(2)  Die Fraktion ist zuständig für die Auswahl und Nennung der Mandatsträger für die Kommissionen innerhalb des Einwohnerrates. Der Fraktionspräsident als Vertreter der SVP Binningen im Einwohnerratsbüro bringt dort alle Nennungen der Mandatsträger für die Kommissionen innerhalb (gemäss Beschluss der Fraktion) und ausserhalb (gemäss Beschluss des Vorstands) des Einwohnerrates ausnahmslos ein.

(3)  Die Fraktion bearbeitet die politischen Geschäfte des Einwohnerrats (sind zeitlich begrenzt) und trägt so aktiv zur Meinungsbildung in Binningen bei. Der Vorstand unterstützt die Fraktion, indem er ihr Anträge zur Einbringung im Einwohnerrat zukommen lässt.

Art. 10 Revisoren

(1)  Die GV wählt zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor (natürliche Personen). Diese unterziehen die Jahresrechnung einer sorgfältigen Prüfung und erstatten der GV schriftlich Bericht.

(2) Die Revisoren und der Ersatzrevisor sind individuell für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

DIVERSES

Art. 11 Empfehlungen für öffentliche Abstimmungen und Wahlen

(1)   An den Parteitagen der SVP BL wird jeweils die SVP-Basis BL (Einladung geht auch an alle Binninger Mitglieder) umfassend über eidgenössische und kantonale Abstimmungen/Wahlen orientiert. Direkt anschliessend stimmt die Basis ab und beschliesst Empfehlungen, welche die SVP Binningen in der Regel übernimmt.

(2)  Bei kommunalen Abstimmungen/Wahlen (Gemeinde Binningen) entscheidet der Vorstand der SVP Binningen über die Empfehlungen.

Art. 12 Abstimmungen zu Partei-internen Anträgen und Wahlen

(1)  Anträge: Solche Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt, über Ausnahmen entscheidet das für die Abstimmung zuständige Organ. Massgebend für die Ermittlung der Mehrheit sind die Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

(2) Wahlen: Dazu gibt der Vorstand Empfehlungen ab. Einzelwahlen werden in der Regel geheim durchgeführt, über Ausnahmen entscheidet das für die Wahl zuständige Organ. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält (absolutes Mehr). Wird dieses Mehr von keinem Kandidaten erreicht, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang am meisten Stimmen erreicht (relatives Mehr). Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

(3) Für Statutenänderungen und für die Auflösung der SVP Binningen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 13 Auflösung der SVP Binningen und ZGB (schweizerisches Zivilgesetzbuch)

(1)  Bei Auflösung sind ein allfällig vorhandenes Vermögen und das Archiv während mindestens zehn Jahren zugunsten einer Neugründung bei der SVP BL zu hinterlegen. Erfolgt während dieser Zeit keine Neugründung, geht das Vermögen samt Archiv auf die SVP BL über.

(2)   Im Übrigen gelten die Gesetzesbestimmungen des ZGB.

Die vorstehenden Statuten wurden durch die GV am 5. Juni 2015 genehmigt.

Gestützt auf den Genehmigungsbeschluss der Parteileitung der SVP BL vom 9. Mai 2015 treten diese Statuten gemäss Beschluss des Vorstands per 1. Juli 2015 in Kraft und ersetzen alle vorgängigen Statuten.

Dr. Felix Haberthür                                  Jürg Blaser

Parteipräsident SVP Binningen             Sekretär SVP Binningen